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28a CH-LU

§ 6 Statistikgesetz - Subsidiarität der Direkterhebung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Statistikgesetz · Subsidiarität der Direkterhebung

1. Soweit der Kanton über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer anderen diesem Gesetz unterstellten Organisation gemäss § 2 anfallen, verzichtet er auf Erhebungen für die kantonale Statistik.

2. Erweisen sich die verfügbaren Daten gemäss Absatz 1 als ungenügend, wird versucht, durch Regionalisierung der Bundesstatistik zu repräsentativen Ergebnissen für den Kanton zu gelangen.

3. Direkterhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn sich der Informationsbedarf aus den vorhandenen Daten nicht genügend oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand abdecken lässt.

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