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28a CH-LU

§ 5 Statistikgesetz - Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Statistikgesetz · Allgemeine Grundsätze

1. Die statistischen Tätigkeiten werden nach wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden durchgeführt. Dadurch werden die Qualität und die Sachlichkeit der statistischen Informationen sichergestellt.

2. Statistische Informationen sind unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäss § 22 sowie des Datenschutzes öffentlich.

3. Die veröffentlichten statistischen Informationen werden mit Angaben über den Geltungsbereich, die Quellen, die Erhebungs- und die Auswertungsmethoden dokumentiert.

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