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28a CH-LU

§ 4 Statistikgesetz - Aufgaben der kantonalen Statistik

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Statistikgesetz · Aufgaben der kantonalen Statistik

1. Die kantonale Statistik liefert den kantonalen und kommunalen Behörden und der Öffentlichkeit wichtige, repräsentative und kohärente statistische Informationen über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt.

2. Sie erhebt, bearbeitet, speichert, analysiert und verbreitet statistische Daten unter Beachtung der in den §§ 5 und 6 genannten Grundsätze.

3. Im Rahmen seiner statistischen Tätigkeit trägt der Kanton zur Entwicklung des schweizerischen statistischen Informationssystems bei, indem er mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit den Gemeinden, mit regionalen Stellen, mit der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und internationalen Organisationen zusammenarbeitet.

4. Die kantonalen statistischen Informationen dienen dazu

a. kantonale Aufgaben vorzubereiten, zu realisieren und zu überprüfen,

b. die Informationsbedürfnisse der Gemeinwesen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner, anderer Interessengruppen, der Medien und der Öffentlichkeit angemessen abzudecken,

c. die Realisierung von Forschungsprojekten von allgemeinem Interesse zu unterstützen.

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