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28a CH-LU

§ 3 Statistikgesetz - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Statistikgesetz · Begriffe

1. Statistik ist die Verdichtung von Einzelinformationen einer definierten Grundgesamtheit zur quantitativen Abbildung realer Massenerscheinungen unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden.

2. Statistische Tätigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind die Konzeption einer Statistik, die Datenerhebung, die Datenvalidierung sowie die Auswertung, Analyse, Verbreitung, Speicherung und Dokumentation der Daten.

3. Statistische Daten sind Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben, bearbeitet, gespeichert, analysiert und verbreitet werden. Sie können aus Direkt- oder Indirekterhebungen sowie aus Registern stammen. Sie umfassen Individualdaten und verdichtete Daten.

4. Direkterhebungen im Sinn dieses Gesetzes sind Vollerhebungen oder Stichprobenerhebungen von Individualdaten bei den betroffenen Personen oder Organisationen.

5. Register sind Sammlungen gleichförmiger, durch einen Schlüsselbegriff identifizierbarer Datensätze, die laufend nachgeführt werden.

6. Als kantonale Verwaltungsorgane gelten der Regierungsrat, die kantonalen Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen gemäss § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995.

7. Erhebungsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind die in der Anordnung für die Datenbeschaffung als verantwortlich bezeichneten Organisationen.

8. Die Definitionen von Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten gemäss dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990 gelten auch für dieses Gesetz. Sie umfassen in diesem Gesetz auch Angaben über bestimmte oder bestimmbare juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts.

9. Personenbezogene Daten sind anonymisierte Individualdaten, bei welchen Rückschlüsse auf die natürliche oder juristische Person oder auf eine Personengesellschaft des Handelsrechts ohne grossen Aufwand möglich sind.

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