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CH-LU
§ 27 Statistikgesetz - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 27 Statistikgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Gesetz über die Bevölkerungsstatistik vom 23. Juni 1986 wird aufgehoben.
2. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bevölkerungsstatistik gelten als Verordnungsrecht weiter. Der Regierungsrat ist ermächtigt, sie zu ändern oder aufzuheben.