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28a CH-LU

§ 26 Statistikgesetz - Verletzung des Statistikgeheimnisses

Strafbestimmungen
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§ 26 Statistikgesetz · Verletzung des Statistikgeheimnisses

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen von § 22 dieses Gesetzes verletzt, indem er geheim zu haltende Daten Dritten zugänglich macht, weitergibt oder zu andern als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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