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28a CH-LU

§ 25 Statistikgesetz - Verletzung der Auskunftspflicht

Strafbestimmungen
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§ 25 Statistikgesetz · Verletzung der Auskunftspflicht

1. Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz mündlicher und schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Straffolgen der Auskunftspflicht vorsätzlich nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

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