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28a CH-LU

§ 24 Statistikgesetz - Datensicherheit und Datenaufbewahrung

Datenschutz und Datensicherheit
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§ 24 Statistikgesetz · Datensicherheit und Datenaufbewahrung

1. Zu statistischen Zwecken gesammelte Personendaten sind gegen jede missbräuchliche Bearbeitung durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu schützen.

2. Personendaten sind so aufzubewahren, dass sie durch nicht befugte Personen weder eingesehen noch verändert, noch vernichtet werden können.

3. Zum Zweck der Datenerhebung oder der Koordination von Erhebungen angelegte Namens- und Adresslisten sowie Erhebungsmaterial mit persönlichen Identifikationsnummern dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie sind zu vernichten, sobald sie für die statistischen Tätigkeiten oder für die Registerführung nicht mehr benötigt werden.

4. Die zentrale Statistikstelle stellt sicher, dass elektronisch archivierte statistische Daten auf Dauer verfügbar bleiben.

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