Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28a CH-LU

§ 23 Statistikgesetz - Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten

Datenschutz und Datensicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Statistikgesetz · Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten

1. Alle gemäss § 2 dieses Gesetzes mit statistischen Aufgaben betrauten Personen sind an das Datenschutzrecht gebunden.

2. Wer eine eidgenössische statistische Erhebung durchführt oder an deren Durchführung mitwirkt, ist an das Bundesrecht gebunden.

3. Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zuständigen Erhebungsstellen bearbeitet werden.

4. Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben kann die zentrale Statistikstelle Daten miteinander verknüpfen, sofern diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen.

5. Anonymisierte personenbezogene Daten dürfen öffentlichen Statistikstellen und Forschungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weitergegeben werden. Diese Stellen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie sich an die kantonalen Bestimmungen des Datenschutzes und an das Statistikgeheimnis halten.

← § 22 Statistikgesetz Zweck § 24 Statistikgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →