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28a CH-LU

§ 22 Statistikgesetz - Statistikgeheimnis

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§ 22 Statistikgesetz · Statistikgeheimnis

1. Zu statistischen Zwecken erhobene oder weitergegebene Daten dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

2. Eine Verwendung zu nicht statistischen Zwecken ist zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder die schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.

3. Personendaten dürfen unter Vorbehalt von § 10 Absatz 2 und § 23 Absatz 4 niemandem zugänglich gemacht werden.

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