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28a CH-LU

§ 21 Statistikgesetz - Gebühren

Veröffentlichungen, Dienstleistungen und Gebühren
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§ 21 Statistikgesetz · Gebühren

1. Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen und Dienstleistungen.

2. Dienstleistungen sind zu Vollkosten abzurechnen. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

3. Die Gemeinden erhalten die statistischen Hauptergebnisse unentgeltlich. Für die übrigen Veröffentlichungen und Dienstleistungen werden ihnen vergünstigte Tarife gewährt. Besondere statistische Dienstleistungen sind zu Vollkosten zu vergüten. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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