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28a CH-LU

§ 20 Statistikgesetz - Datenverwendung durch Dritte

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§ 20 Statistikgesetz · Datenverwendung durch Dritte

1. Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der kantonalen Statistik erarbeiteten statistischen Ergebnisse können unter Angabe der Quelle ohne urheberrechtliche Bewilligung verwendet und wiedergegeben werden.

2. Der Regierungsrat kann die Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke einschränken.

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