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28a CH-LU

§ 2 Statistikgesetz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Statistikgesetz · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für

a. alle statistischen Tätigkeiten, einschliesslich Datenlieferung, welche der Regierungsrat oder eine von ihm ermächtigte oder beauftragte kantonale Behörde anordnet oder in Auftrag gibt,

b. alle statistischen Tätigkeiten, welche die kantonalen Verwaltungsorgane ausführen,

c. alle statistischen Tätigkeiten, welche Personen und Organisationen im Auftrag des Kantons ausführen.

2. Der Regierungsrat kann dieses Gesetz vollständig oder teilweise für eigene statistische Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten sowie anderer juristischer oder natürlicher Personen für anwendbar erklären, wenn diese

a. der Aufsicht des Kantons unterstehen,

b. Staatsbeiträge des Kantons erhalten,

c. eine auf eine Konzession oder Bewilligung des Kantons gestützte Tätigkeit ausüben.

3. Die §§ 5, 6, 18 Absatz 4, 20 und 22-26 dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die eigenen statistischen Tätigkeiten der Gemeinden.

4. Soweit die Gerichte in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene statistische Tätigkeiten anordnen, hören sie die zentrale Statistikstelle vorgängig an.

5. Für raumbezogene Daten gilt das Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz) vom 8. September 2003.

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