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CH-LU
§ 19 Statistikgesetz - Dienstleistungen
Veröffentlichungen, Dienstleistungen und Gebühren
§ 19 Statistikgesetz · Dienstleistungen
1. Die zentrale Statistikstelle kann Auswertungen und Analysen der kantonalen Statistik für kantonale Verwaltungsorgane und im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten für Dritte erstellen.
2. Sie kann befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben ausführen, wenn der Auftraggeber die Kosten vollumfänglich übernimmt.