§ 18 Statistikgesetz - Veröffentlichungen
§ 18 Statistikgesetz · Veröffentlichungen
1. Die zentrale Statistikstelle veröffentlicht die wichtigsten statistischen Ergebnisse, Grundlagen und Analysen in benutzergerechter Form.
2. Nicht veröffentlichte statistische Ergebnisse macht die zentrale Statistikstelle auf geeignete Weise zugänglich, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Die zentrale Statistikstelle ist für die zur Veröffentlichung erforderliche Infrastruktur verantwortlich. Die kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, diese zu nutzen. Die Infrastruktur steht den Gemeinden im Rahmen der Aufgaben der öffentlichen Statistik zur Verbreitung ihrer Ergebnisse zur Verfügung.
4. Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung oder der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Personen dürfen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben.