28a
CH-LU
§ 17 Statistikgesetz - Zusammenarbeit mit der Forschung
Erhebungen und Mitwirkung
§ 17 Statistikgesetz · Zusammenarbeit mit der Forschung
1. Forschungsstellen und andere geeignete Organisationen können mit ihrer Zustimmung zur Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten herangezogen werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.