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28a CH-LU

§ 17 Statistikgesetz - Zusammenarbeit mit der Forschung

Erhebungen und Mitwirkung
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§ 17 Statistikgesetz · Zusammenarbeit mit der Forschung

1. Forschungsstellen und andere geeignete Organisationen können mit ihrer Zustimmung zur Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten herangezogen werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.

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