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28a CH-LU

§ 16 Statistikgesetz - Mitwirkung der Gemeinden und weiterer Stellen

Erhebungen und Mitwirkung
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§ 16 Statistikgesetz · Mitwirkung der Gemeinden und weiterer Stellen

1. Der Regierungsrat legt bei der Anordnung einer Erhebung fest, in welchem Ausmass die Gemeinden und andere dem Gesetz unterstellte Stellen bei der Durchführung mitwirken müssen.

2. Er kann dabei die Übernahme von Daten aus Datenbeständen anordnen, sofern deren Rechtsgrundlage die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, dürfen sie nicht weitergegeben werden.

3. Für besondere Aufwendungen oder freiwillig erbrachte zusätzliche Leistungen kann der Regierungsrat eine Entschädigung vorsehen.

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