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28a CH-LU

§ 15 Statistikgesetz - Pflichten der Befragten

Erhebungen und Mitwirkung
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§ 15 Statistikgesetz · Pflichten der Befragten

1. Kantonale Verwaltungsorgane und andere kantonale Institutionen des öffentlichen Rechts sind im Rahmen einer angeordneten Erhebung zur Auskunft verpflichtet. Vorbehalten bleiben besondere spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten.

2. Wenn es die Vollständigkeit, die Repräsentativität, die Vergleichbarkeit oder die Aktualität einer Statistik erfordern, kann der Regierungsrat bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts und deren Vertreterinnen und Vertreter zur Auskunft verpflichten.

3. Die zur Auskunft Verpflichteten müssen die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Form und in der Regel unentgeltlich erteilen.

4. Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen geben. Für freiwillige Auskünfte, die für die Befragten mit aussergewöhnlichem Aufwand verbunden sind, kann der Regierungsrat eine Entschädigung vorsehen.

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