28a
CH-LU
§ 14 Statistikgesetz - Anordnung von Direkterhebungen
Erhebungen und Mitwirkung
§ 14 Statistikgesetz · Anordnung von Direkterhebungen
1. Bei Direkterhebungen sind den Befragten Gegenstand und Zweck der Befragung und die für die Erhebung verantwortlichen Erhebungsstellen mitzuteilen. Auf die Auskunftspflicht und die Folgen der Auskunftsverweigerung ist besonders hinzuweisen.
2. Der Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung einer Direkterhebung enthält neben den Angaben gemäss Absatz 1 die betroffenen natürlichen und juristischen Personen. Er ist zu veröffentlichen.