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28a CH-LU

§ 13 Statistikgesetz - Zuständigkeit zur Anordnung von Erhebungen

Erhebungen und Mitwirkung
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§ 13 Statistikgesetz · Zuständigkeit zur Anordnung von Erhebungen

1. Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an und regelt die Einzelheiten.

2. Er kann die Anordnungsbefugnis an ein anderes kantonales Verwaltungsorgan oder an öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten delegieren

a. für Erhebungen, bei denen weder Personendaten noch personenbezogene Daten erhoben werden,

b. für Erhebungen, bei denen keine besonders schützenswerten Personendaten erhoben werden, bei denen keine Auskunftspflicht besteht und die nur bei einem kleinen Kreis von Befragten durchgeführt werden.

3. Die dem Gesetz unterstellten Forschungsstätten und Institutionen der Forschungsförderung können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen.

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