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28a CH-LU

§ 12 Statistikgesetz - Qualitätssicherung

Organisation der kantonalen Statistik
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§ 12 Statistikgesetz · Qualitätssicherung

1. Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden periodisch, mindestens alle vier Jahre, durch eine Fachstelle überprüft.

2. Der Regierungsrat ordnet die periodische Überprüfung an.

3. Die Fachstelle prüft die Einhaltung dieses Gesetzes und erstattet dem Regierungsrat schriftlich Bericht.

4. Der Regierungsrat ordnet aufgrund des Berichts die erforderlichen Massnahmen an.

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