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28a CH-LU

§ 11 Statistikgesetz - Mehrjahresprogramm

Organisation der kantonalen Statistik
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§ 11 Statistikgesetz · Mehrjahresprogramm

1. Die zentrale Statistikstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den anderen kantonalen Verwaltungsorganen und nach Anhören der interessierten Kreise sowie in Koordination mit der Bundesstatistik für jede Legislaturperiode ein Mehrjahresprogramm. Dieses ist durch den Regierungsrat zu beschliessen.

2. Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über

a. die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons, einschliesslich kantonaler Ergänzungen der Bundesstatistik,

b. den finanziellen Aufwand des Kantons,

c. die Auswirkungen für Mitwirkende und Befragte,

d. die Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen.

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