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CH-LU
§ 10 Statistikgesetz - Register
Organisation der kantonalen Statistik
§ 10 Statistikgesetz · Register
1. Die zentrale Statistikstelle kann auf regierungsrätliche Anordnung hin zu statistischen Zwecken Register aufbauen oder sich an deren Aufbau beteiligen.
2. Beruht das Register nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage, bestimmt der Regierungsrat in einer Verordnung den Zweck, den Inhalt, die Zugriffsrechte und die Verantwortlichkeit für die Registerführung.
3. Informationen, die sich aus der Führung des Registers ergeben, dürfen nur dann für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden, wenn ein formelles Gesetz dies zulässt.