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CH-LU
§ 1 Statistikgesetz - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Statistikgesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a. die Aufgaben der kantonalen Statistik zu bestimmen,
b. die kantonale Statistik zu organisieren,
c. die Zusammenarbeit mit den Stellen innerhalb der Kantonsverwaltung, den Gemeinden, den Kantonen und dem Bund sowie anderen externen Stellen auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern,
d. den Zugang zu den verfügbaren statistischen Informationen zu gewährleisten,
e. die Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten.