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CH-LU
§ 7 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen - Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA[[1]](#articletitle_text_fn_57077_2_1_c))
Andere Prüfungen
§ 7 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen · Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA[[1]](#articletitle_text_fn_57077_2_1_c))
1. Es gelten für diese Prüfung die gleichen Schwergewichte wie für die Anwaltsprüfung, wobei allerdings besonderes Gewicht auf das kantonale Recht gelegt wird.
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Grundsatz
§ 8 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen →