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283 CH-LU

§ 5 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen - Prüfungsfach «eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht»

Anwaltsprüfung
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§ 5 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen · Prüfungsfach «eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht»

1. Das Schwergewicht im Prüfungsfach «eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht» liegt bei folgenden Rechtsbereichen

a. eidgenössisches und kantonales Planungs- und Baurecht, eidgenössisches und kantonales Enteignungsrecht, kantonales Steuer- und Abgaberecht, Umweltschutzrecht, Staatshaftungsrecht, öffentliche Sachen und deren Nutzung, Organisationsrecht des Kantons und der Gemeinden; dabei werden die Kenntnisse der verfassungsrechtlichen Grundlagen (Grundrechte) und der Grundprinzipien des materiellen Verwaltungsrechts vorausgesetzt,

b. eidgenössisches und kantonales Verfahrensrecht, Prinzipien des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsrechtspflege; im Vordergrund stehen die folgenden Erlasse: BGG (Rechtsmittel gegen Entscheide in Verwaltungssachen), VwVG, VRG,

c. allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts/ATSG.

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