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CH-LU
§ 10 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 10 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen · Inkrafttreten
1. Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.