Grundsatz
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Den Kandidatinnen und Kandidaten können grundsätzlich Aufgaben und Fragen aus allen Rechtsbereichen gestellt werden.
2. Bei den in den §§ 2 ff. genannten Rechtsbereichen und Erlassen müssen die Kandidatinnen und Kandidaten die wichtigsten Grundsätze und Regelungen darlegen können. In diesen Bereichen müssen sie die grundlegenden Entscheide sowohl des Bundesgerichts als auch des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern kennen.
1. Das Schwergewicht im Prüfungsfach «eidgenössisches und kantonales Privatrecht» liegt bei folgenden Erlassen: ZGB, OR, IPRG (materiellrechtliche Vorschriften), SVG (haftpflicht- und versicherungsrechtliche Bestimmungen), EGZGB.
1. Das Schwergewicht im Prüfungsfach «eidgenössisches und kantonales Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht» liegt bei folgenden Erlassen: ZPO, SchKG, BGG (Rechtsmittel gegen Entscheide in Zivil- und Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), IPRG (verfahrensrechtliche Vorschriften), LugÜ, OGB (Organisation in Zivil- und Betreibungs- und Konkurssachen), EGSchKG, KoV.
1. Das Schwergewicht im Prüfungsfach «eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht» liegt bei folgenden Erlassen: StGB, JStG, SVG (strafrechtliche Bestimmungen), StPO, JStPO, BGG (Rechtsmittel gegen Entscheide in Strafsachen), OHG, EMRK (für das Strafverfahren relevante Vorschriften), OGB (Organisation in Strafsachen), SMG, Justizvollzugsverordnung.
1. Das Schwergewicht im Prüfungsfach «eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht» liegt bei folgenden Rechtsbereichen
a. eidgenössisches und kantonales Planungs- und Baurecht, eidgenössisches und kantonales Enteignungsrecht, kantonales Steuer- und Abgaberecht, Umweltschutzrecht, Staatshaftungsrecht, öffentliche Sachen und deren Nutzung, Organisationsrecht des Kantons und der Gemeinden; dabei werden die Kenntnisse der verfassungsrechtlichen Grundlagen (Grundrechte) und der Grundprinzipien des materiellen Verwaltungsrechts vorausgesetzt,
b. eidgenössisches und kantonales Verfahrensrecht, Prinzipien des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsrechtspflege; im Vordergrund stehen die folgenden Erlasse: BGG (Rechtsmittel gegen Entscheide in Verwaltungssachen), VwVG, VRG,
c. allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts/ATSG.
1. Das Schwergewicht im Prüfungsfach «Anwaltsrecht» liegt bei folgenden Rechtsbereichen: vertragliche Beziehungen zwischen Anwalt und Klient (inkl. Honorarfragen und Parteientschädigungen), eidgenössisches und kantonales Anwaltsgesetz (samt Verordnungen), Standesregeln, Berufsgeheimnis, unentgeltliche Rechtspflege sowie notwendige und amtliche Verteidigung.
1. Es gelten für diese Prüfung die gleichen Schwergewichte wie für die Anwaltsprüfung, wobei allerdings besonderes Gewicht auf das kantonale Recht gelegt wird.
1. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht, wobei in diesem Rahmen besonderes Gewicht auf die Gesetze und Rechtsbereiche gelegt wird, die das Schwergewicht der Anwaltsprüfung bilden.
1. Die Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen vom 15. Juli 2002 wird aufgehoben.
1. Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.