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282 APV CH-LU

§ 9 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Praktikumsvertrag

Anwaltspraktikum
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§ 9 APV · Praktikumsvertrag

1. Für die bei Gerichten und anderen staatlichen Behörden auszubildenden Praktikantinnen und Praktikanten schliesst die Dienststelle Personal schriftliche Verträge ab. In den Verträgen sind insbesondere die Arbeitszeit, die Probezeit, der Lohnanspruch, die Sozialzulagen, die Ferien, die Lohnfortzahlung und die Versicherungen zu regeln.

2. Über die Höhe der Entschädigung und bei Bedarf über andere Bereiche des Praktikums erlässt das Kantonsgericht separate Richtlinien.

3. Der Praktikumsvertrag mit den Anwältinnen und Anwälten kann frei gestaltet werden.

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