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282 APV CH-LU

§ 8 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Vertretungsbefugnis

Anwaltspraktikum
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§ 8 APV · Vertretungsbefugnis

1. Die in einer Anwaltskanzlei tätigen Praktikantinnen und Praktikanten dürfen die Klientschaft vor den in § 6 des Anwaltsgesetzes genannten Behörden vertreten. Sie unterstehen dabei der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.

2. Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Anwaltspraktikums erlischt die Befugnis nach Absatz 1.

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