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282 APV CH-LU

§ 7 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Meldepflicht

Anwaltspraktikum
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§ 7 APV · Meldepflicht

1. Die Praktikantinnen und Praktikanten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission den Beginn des Praktikums, den Wechsel der Stelle und Adressänderungen schriftlich mitzuteilen.

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