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282 APV CH-LU

§ 6 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Verlängerung

Anwaltspraktikum
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§ 6 APV · Verlängerung

1. Übersteigen beim einjährigen Praktikum die Absenzen wegen Ferien, Militär- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder anderen Gründen die Dauer von sieben Wochen, so verlängert sich das Praktikum entsprechend.

2. Nicht als Absenz gilt die Absolvierung eines Wiederholungs- oder Ergänzungskurses im Militärdienst und von analogen Diensten im Zivilschutz.

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