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282 APV CH-LU

§ 5 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Gestaltung

Anwaltspraktikum
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§ 5 APV · Gestaltung

1. Das Anwaltspraktikum dauert mindestens ein Jahr und ist im Kanton Luzern zu absolvieren.

2. Die Praktikantin oder der Praktikant ist während mindestens neun Monaten bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt auszubilden.

3. Während der restlichen Zeit können die Praktikantinnen und Praktikanten bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, einem Grundbuch- oder Konkursamt, einem Rechtsdienst der kantonalen Verwaltung oder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgebildet werden.

4. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung des Anwaltspraktikums bewilligen. Einzelheiten der Praktikumsgestaltung regelt die Prüfungskommission in Richtlinien.

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