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282 APV CH-LU

§ 4 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Zulassung

Anwaltspraktikum
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§ 4 APV · Zulassung

1. Wer im Kanton Luzern ein Anwaltspraktikum absolvieren will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unter Angabe der vollständigen Personalien ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a. ein Ausweis über den Erwerb des Lizentiates in Rechtswissenschaften einer schweizerischen Hochschule oder eines gleichwertigen Hochschuldiploms eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat,

b. eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit,

c. ein Auszug aus dem Strafregister,

d. ein Auszug aus dem Betreibungsregister,

e. eine kurze Darstellung des Lebenslaufs.

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