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282 APV CH-LU

§ 36 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Eignungsprüfung

Prüfungsgebühren
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§ 36 APV · Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Eignungsprüfung

1. Die Prüfungsgebühr beträgt 2200 Franken.

2. Wird die schriftliche Prüfung trotz Zulassung nicht angetreten, geht ein Betrag von 200 Franken an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die ganze Gebühr.

3. Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält die Kandidatin oder der Kandidat 500 Franken zurückerstattet.

4. Für die Wiederholung der ganzen schriftlichen Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat 1100 Franken zu bezahlen. Ist die schriftliche Prüfung nur teilweise zu wiederholen, beträgt die Prüfungsgebühr 550 Franken.

5. Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 550 Franken.

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