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APV
CH-LU
§ 35 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Gegenstand und Durchführung
Prüfungsgespräch
§ 35 APV · Gegenstand und Durchführung
1. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht.
2. Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden.