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282 APV CH-LU

§ 35 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Gegenstand und Durchführung

Prüfungsgespräch
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§ 35 APV · Gegenstand und Durchführung

1. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht.

2. Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden.

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