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282 APV CH-LU

§ 33 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Zulassung

Prüfungsgespräch
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§ 33 APV · Zulassung

1. Bewerberinnen und Bewerber, welche seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste aufgeführt sind, können bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Prüfungsgespräch einreichen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse,

b. eine Bescheinigung über die Tätigkeit im schweizerischen Recht.

3. § 29 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.

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