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282 APV CH-LU

§ 32 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Bundesgesetz

Prüfungsgespräch
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§ 32 APV · Bundesgesetz

1. Die Zulassung zum Prüfungsgespräch und sein Gegenstand richten sich nach Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 32 BGFA.

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