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APV
CH-LU
§ 31 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Gegenstand und Durchführung
Eignungsprüfung
§ 31 APV · Gegenstand und Durchführung
1. Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss §§ 10 ff. sind sinngemäss anwendbar.
2. Besonderes Gewicht ist bei allen Prüfungsfächern auf das kantonale Recht zu legen.
3. Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.