Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
282 APV CH-LU

§ 31 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Gegenstand und Durchführung

Eignungsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 APV · Gegenstand und Durchführung

1. Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss §§ 10 ff. sind sinngemäss anwendbar.

2. Besonderes Gewicht ist bei allen Prüfungsfächern auf das kantonale Recht zu legen.

3. Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.

← § 30 APV Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Geltungsbereich § 32 APV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →