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282 APV CH-LU

§ 30 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Prüfungstermine

Eignungsprüfung
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§ 30 APV · Prüfungstermine

1. Das Gesuch um Zulassung kann jederzeit eingereicht werden.

2. Nach Vorliegen des Zulassungsentscheides und Bezahlung der Prüfungsgebühr bestimmt das Präsidium der Prüfungskommission den Prüfungstermin. Die Eignungsprüfung wird in der Regel im Rahmen einer ordentlichen Session der Anwaltsprüfung abgenommen.

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