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282 APV CH-LU

§ 3 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Allgemeine Verfahrensvorschriften

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
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§ 3 APV · Allgemeine Verfahrensvorschriften

1. Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 sinngemäss Anwendung.

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