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APV
CH-LU
§ 29 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Zulassung
Eignungsprüfung
§ 29 APV · Zulassung
1. Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a. die nach Artikel 31 Absatz 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen,
b. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse.
3. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, können weitere Bescheinigungen eingeholt und Abklärungen getroffen werden.