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282 APV CH-LU

§ 29 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Zulassung

Eignungsprüfung
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§ 29 APV · Zulassung

1. Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a. die nach Artikel 31 Absatz 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen,

b. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse.

3. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, können weitere Bescheinigungen eingeholt und Abklärungen getroffen werden.

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