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282 APV CH-LU

§ 28 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Bundesgesetz

Eignungsprüfung
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§ 28 APV · Bundesgesetz

1. Die Zulassung zur Eignungsprüfung und ihr Gegenstand richten sich nach Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000.

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