282
APV
CH-LU
§ 27 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Patenterteilung
Anwaltsprüfung
§ 27 APV · Patenterteilung
1. Die Prüfungskommission erteilt das Anwaltspatent den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben.
2. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Erteilung des Anwaltspatentes und auf Verlangen eine Patenturkunde.