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APV
CH-LU
§ 26 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Akteneinsicht
Anwaltsprüfung
§ 26 APV · Akteneinsicht
1. Wer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht besteht, hat Anspruch auf Einsicht in die eigenen Prüfungsakten.
2. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst
a. die Prüfungsaufgabe,
b. die Prüfungsarbeit,
c. das Lösungs- oder Bewertungskonzept.