Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
282 APV CH-LU

§ 25 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Wiederholung der Prüfung

Anwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 APV · Wiederholung der Prüfung

1. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wiederholen.

2. Nach dreimaligem Misserfolg wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

← § 24 APV Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Geltungsbereich § 26 APV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →