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APV
CH-LU
§ 25 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Wiederholung der Prüfung
Anwaltsprüfung
§ 25 APV · Wiederholung der Prüfung
1. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wiederholen.
2. Nach dreimaligem Misserfolg wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr zur Prüfung zugelassen.