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282 APV CH-LU

§ 24 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Eröffnung der Prüfungsergebnisse

Anwaltsprüfung
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§ 24 APV · Eröffnung der Prüfungsergebnisse

1. Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet. Bei der Eröffnung wird auf das Recht auf Akteneinsicht gemäss § 26 hingewiesen.

2. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten grundsätzlich mündlich eröffnet. Die Eröffnung erfolgt in der Regel erst nach Beendigung der gesamten Prüfungssession.

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