Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
282 APV CH-LU

§ 23 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Mündlicher Teil

Anwaltsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 APV · Mündlicher Teil

1. Der mündliche Teil umfasst die Prüfungsfächer gemäss § 17 und dauert in der Regel zwei Stunden. Er wird von fünf der in dieser Session eingesetzten Mitglieder der Prüfungskommission geprüft.

2. Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Prüfung in jedem Fach als bestanden erklärt wird.

3. Hat die Kandidatin oder der Kandidat den mündlichen Teil nicht bestanden, ist die gesamte mündliche Prüfung zu wiederholen.

4. Die Prüfungskommission kann eine Tonaufnahme anordnen. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.

← § 22 APV Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Geltungsbereich § 24 APV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →