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282 APV CH-LU

§ 22 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Bewertungsmodus

Anwaltsprüfung
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§ 22 APV · Bewertungsmodus

1. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet für jede Klausurarbeit mindestens eine Hauptexpertin oder einen Hauptexperten und eine Nebenexpertin oder einen Nebenexperten.

2. Erklären diese die Klausurarbeit übereinstimmend als bestanden, hat es dabei sein Bewenden. In allen anderen Fällen ist die Klausurarbeit drei weiteren in dieser Session eingesetzten Mitgliedern der Prüfungskommission zur Beurteilung zu unterbreiten.

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