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282 APV CH-LU

§ 21 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) - Schriftlicher Teil

Anwaltsprüfung
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§ 21 APV · Schriftlicher Teil

1. Der schriftliche Teil umfasst drei Klausurarbeiten.

2. Die erste Klausurarbeit umfasst die Prüfungsfächer gemäss § 17 Absatz 1a und b und dauert fünf Stunden. Die weiteren zwei Klausurarbeiten haben die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 1c und d zum Gegenstand und dauern je vier Stunden.

3. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn jede einzelne Klausurarbeit als bestanden erklärt wird.

4. Hat die Kandidatin oder der Kandidat den schriftlichen Teil nicht bestanden, so muss dieser wiederholt werden. Ist nur eine Klausurarbeit als nicht bestanden erklärt worden, so beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf diese Arbeit. In den übrigen Fällen muss die gesamte schriftliche Prüfung wiederholt werden.

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